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Musterbrief 7

 
 
Ihr Name                                                                                  Datum
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XY-Bank                                         Nachrichtlich auch an: SCHUFA Holding AG
Babken-Allee 000                                                            Postfach 10 21 66
00000 Bankstadt                                                             44721 Bochum

 
 

 
Widerruf einer unrichtigen Meldung an die SCHUFA
 
 
Sehr geehrte(r) Herr/Frau ,
 
am 26.06.2009 habe ich eine SCHUFA-Eigenauskunft erhalten, die ich zur Überprüfung der gespeicherten Daten bestellt hatte. Dabei musste ich feststellen, dass nicht alle aufgeführten Einträge richtig sind.
So stammt von Ihrem Geldinstitut die Eintragung "Girokonto in Abwicklung, Kündigung 354/23.02.09, erledigt 13.03.09."
Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen Sachverhalt.
Zugegebenermaßen hatte ich mein Girokonto überzogen.
Der Betrag, mit dem ich mich im Saldo befand, betrug 200 Euro.
Zugegebenermaßen habe ich auch Ihre beiden Erinnerungen zum Ausgleich des Saldos unbeachtet gelassen, was auch an der geringen Summe gelegen haben mag.
Immerhin war ich bis zu diesem Zeitpunkt seit 20 Jahren Kunde Ihres Instituts. Dabei kam es bislang zu keinen Problemen oder Unregelmäßigkeiten.

Trotzdem bekam ich ein Schreiben, mit dem Sie die Auflösung meines Kontos androhten.
Ich bat daraufhin um die Abrechnung und Löschung des Kontos sowie um Mitteilung des genauen Saldos mit der Ankündigung, den exakten Saldo unverzüglich auszugleichen.
Daraufhin kündigten Sie das Konto und meldeten die Kündigung an die SCHUFA.
Nachdem ich den Saldo ausgeglichen hatte, leiteten Sie der SCHUFA eine "Erledigt-Meldung" zu, woraufhin die SCHUFA oben genannten Eintrag speicherte.

Dieser Eintrag entspricht aber nicht dem tatsächlichen Hergang.
Sie sind verpflichtet, diese unrichtigen Daten gegenüber der SCHUFA zu widerrufen.
Der Widerrufsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823, 1004 BGB als Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung.

Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung von Daten stellt nämlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt.

Das für einen Beseitigungsanspruch erforderliche Fortwirken der Beeinträchtigung besteht regelmäßig so lange, wie die Daten beim Empfänger noch nicht gelöscht sind (Landgericht Karlsruhe MDR 1997, S. 1141f.).

Die Datenübermittlung war in meinem Fall unzulässig, weil sie weder durch die vereinbarte SCHUFA-Klausel noch durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt war.

Die zwischen uns vereinbarte SCHUFA-Klausel sieht vor, dass Ihr Kreditinstitut der SCHUFA Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Scheckkarten-Missbrauch, beantragte Mahnbescheide und andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) meldet, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist.
Als Zulässigkeitsvoraussetzung sieht diese Klausel vor, so wie es der Bundesgerichtshofs (NJW 1986, S. 46ff.) verlangt, dass die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

Hieraus ergibt sich zwingend, dass die Meldungen der Bank an die SCHUFA, die bei der SCHUFA gespeichert und zum Gegenstand von Auskünften an Kreditinstitute werden sollen, inhaltlich richtig und unter strikter Beachtung der Interessen des Kunden sorgfältig vorgenommen werden müssen (Oberlandesgericht Frankfurt ZIP 1989,S. 89ff. = NJW-RR 1989, S. 562ff.).

Da die Klausel auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verweist, hätten Sie bei ihrer Anwendung die von der Rechtssprechung zu § 28 BDSG entwickelten Grundsätze beachten müssen.
Als Daten übermittelnde Stelle sind Sie verpflichtet, in jedem Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung zwischen Ihren berechtigten Interessen beziehungsweise denen der in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit vorzunehmen, bevor Sie die Daten übermitteln. Dabei hätten Sie auch prüfen müssen, welches Gewicht und welcher Wert meinen schutzwürdigen Belangen zukommt.

Sie waren danach nicht berechtigt, die Auflösung des Kontos und den Saldo mit dem Merkmal "Kündigung" an die SCHUFA zu melden. Das hätten Sie nur in dem Fall tun dürfen, wenn Sie mit Sicherheit davon hätten ausgehen können, dass ich aufgrund von Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) den Saldo nicht sogleich ausgeglichen habe.
Das war jedoch gar nicht der Fall.
Allein der Umstand, dass ich den Saldo nicht fristgerecht ausgeglichen habe, kann eine solche Annahme nicht rechtfertigen, ohne dass weitere gewichtige Umstände hinzutreten. Sie hätten außerdem berücksichtigen müssen, dass ich selbst die Auflösung des Kontos beantragt habe.
Außerdem hätte es vor der Übermittlung der Daten an die SCHUFA in jedem Fall einer nachweisbaren fruchtlosen Fristsetzung bedurft. Den beiden vor der Auflösung des Kontos an mich ergangenen "Erinnerungen" zum Ausgleich des überzogenen Kontos kommt in diesem Zusammenhangkeinerlei juristische Bedeutung zu.

Sollten Sie bis zum 30.07.2009 die Löschung nicht vorgenommen und mir mittels einer aktualisierten Eigenauskunft nachgewiesen haben, werde ich die Löschung gerichtlich durchsetzen und Schadensersatzansprüche wegen der Gefährdung meiner Kreditwürdigkeit und Nachteilen für meinen Erwerb und mein Fortkommen (§ 824 Abs.1 BGB) geltend machen.

Mit freundlichem Gruß,
 
 
Anlage


Jeden Tag reicher

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