Berechtigte Einträge löschen
Wenn der über Sie bei der Schufa gespeicherte Eintrag richtig ist, dann ist eine Löschung ebenfalls möglich, allerdings nur in äußerst engen Grenzen:
- Zunächst ist eine Eintragung dann zu widerrufen, wenn Sie in der Sache zwar richtig ist, Ihnen aber von dem Vertragspartner der Schufa zugesichert worden ist, dass in der betreffenden Angelegenheit kein Eintrag erfolgen würde.
- Des Weiteren wäre ein in der Sache richtiger Eintrag zu löschen, wenn die Übermittlung der Daten an die Schufa unzulässig war. Das wäre der Fall, wenn Sie, auch nachträglich, der Übermittlung der Daten an die Schufa widersprochen haben.
- Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der übermittelnden Stelle, der Schufa oder ihren Vertragspartnern und dem Betroffenen zugunsten des Betroffenen ausfällt.
Nur wenn das Verhalten des Betroffenen auf Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit beruht, dann dürfen die Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden. Die Rechtsprechung ist hier zu Lasten des vom Eintrag Betroffenen äußerst restriktiv.
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Außerdem ist zu beachten, dass der Betroffene jeweils die Beweislast dafür trägt, dass ein Eintrag falsch ist, dass eine Zusicherung vorliegt oder Zahlungsunwilligkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben ist.
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Wie wichtig es ist, seine Daten zu kennen, zeigt der Umstand, dass die Schufa die eigene Eintragungspraxis ab 2007 dahingehend änderte, dass negative Einträge von Forderungen bis zu einer Grenze von 1.000,00 € sofort gelöscht werden können, wenn die Forderungen bis spätestens einen Monat nach Eintragung reguliert werden. Hier ist also unbedingt die Frist zu beachten!
Als Formulierungshilfe beachten Sie bitte Musterbrief 6.
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