Berechtigte Einträge löschen, Teil II
Was aber tun, wenn diese wichtige, aber in vielen Fällen zu kurze Ein-Monats-Frist verstrichen ist, in welcher Sie die sofortige Löschung des Eintrages in Ihrer Schufaauskunft beantragen können?
Verlieren Sie nicht den Mut, die Schlacht lässt sich noch gewinnen! Berufen Sie sich in diesem Fall auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Sie argumentieren nun mithilfe der gleichen Paragrafen wie im Musterbrief 7 betreff Widerruf einer unrichtigen Meldung an die SCHUFA.
Passen Sie die dortige Beschreibung des Sachverhaltes an Ihren Fall an.
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Besonders gute Erfolgsaussichten haben Sie, wenn der Gegner eine Bank ist. Aber auch Großunternehmen und Konzerne sind geeignet. Denn je größer das Unternehmen, desto wahrscheinlicher ist auch die automatisierte Meldung von abweichendem Vertragsverhalten an die Schufa. Und gerade das schließen die für Sie nützlichen Paragrafen ja aus.
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Die automatisierte Schufa-Mitteilung steht nämlich im Widerspruch zu der vom Gesetz geforderten Einzelfall-Prüfung (§28 Abs.1 BDSG). Zitat aus dem o.g. Musterschreiben:
„...Als Daten übermittelnde Stelle sind Sie verpflichtet, in jedem Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung zwischen Ihren berechtigten Interessen beziehungsweise denen der in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit vorzunehmen, bevor Sie die Daten übermitteln. Dabei hätten Sie auch prüfen müssen, welches Gewicht und welcher Wert meinen schutzwürdigen Belangen zukommt...“
Nochmal zur Erinnerung: Das Gesagte gilt für erledigte Forderungen bis 1.000 Euro.
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